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Neue Lockdown-Lockerungen: Was ändert sich?

von Ivana Himmelreich Posted on 04.03.2021 16:3805.03.2021 11:05

Am Mittwoch, den 3. März 2021, haben sich Bund und Länder auf einen Kompromiss geeinigt: Der Lockdown wird bis zum 28. März verlängert – doch es gibt bereits ab nächster Woche, also ab dem 8. März, erste Schritte der Öffnung.

Neue Regeln und Einschränkungen

Laut der deutschen Tagesschau hatte man sich nach „stundenlangen Beratungen“ auf einen komplizierten Kompromiss der Lockdown-Lockerungen verständigt. Grundsätzlich werden die bisherigen Corona-Regeln bis zum 28. März 2021 verlängert. Doch bis dahin treten schrittweise Lockerungen in Kraft, die von den Inzidenzwerten der jeweiligen Region abhängen. Die ersten treten bereits ab Montag, den 8. März 2021, in Kraft.

Das Kernelement der Pandemiebekämpfung bleibt weiterhin die Kontaktbeschränkung. Ab Montag treten dennoch einige Lockerungen ein: Treffen mit bis zu fünf Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten sind ab dem 8. März wieder möglich. Ein Beispiel: Zwei Personen aus einem Haushalt treffen sich mit drei Personen aus einem anderen Haushalt.  Dabei werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Außerdem dürfen auch Blumengeschäfte, Gartenmärkte, körpernahe Dienstleistungen (wie Kosmetik oder Rasur) sowie Fahr- und Flugschulen wieder öffnen. Diese müssen jedoch weiterhin bestimmte Hygieneauflagen und Regeln einhalten.

Welche Regelung für welchen Bereich?

Gastronomie: Gastronomien im Außenbereich werden frühestens ab dem 22. März öffnen können. Die Öffnung kann aber nur stattfinden, wenn niedrige Inzidenzwerte vorliegen. Bis dahin ist die Lieferung und Abholung von Essen gestattet, lediglich der Verzehr vor Ort ist untersagt. Andere Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben vorerst geschlossen.

Sport: Ab dem 8. März ist kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen wieder erlaubt, falls die Sporteinheit im Freien stattfindet und die Sieben-Tage-Inzidenz in der Region unter 50 Neuinfektionen liegt. Öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Auch Veranstaltungen im Profisport werden weiterhin ohne Zuschauer durchgeführt.

Schule und Kita: Die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Kita-Angebots werden durch die einzelnen Länder im Rahmen ihrer Kultushoheit geregelt und sind unter anderem auf der Webseite des jeweiligen Bundeslandes einsehbar.

Arbeit: Im Bereich des Arbeitsplatzes gibt es bisher weder Änderungen noch Lockerungen.  „Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden“, schreibt die Bundesregierung. Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden seien zu vermeiden. Grundsätzlich sei das Arbeiten im Home Office nach Möglichkeit zu bevorzugen.

Reisen: Auch bei Reisen und Urlaub sind keine Lockerungen zu erwarten. Sie sollten weiterhin vermieden werden:  „Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen sind zu vermeiden“, so die Bundesregierung. Dies gelte sowohl für Reisen innerhalb Deutschlands als auch für Auslandsreisen.

Weitere Lockerungen ab niedrigeren Inzidenzwerten

Auch weitere Lockerungen sind in Aussicht: Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist auch ein Termin-Shopping im Einzelhandel teilweise möglich und auch erste Lockerungen beim Individualsport sind vorgesehen. Mit Terminvergabe sollen auch Museen, Galerien und Zoos frühestens Ende März wieder öffnen können.
Bei einem Inzidenzwert unter 50, also wenn höchstens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Region vorliegen, sollen die Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sporteinrichtungen ebenfalls wieder öffnen können. Bei höheren Werten wird das Betreten solcher Einrichtungen – frühestens ab dem 22.3. – auch mit tagesaktuellem Schnell- oder Selbsttest möglich sein.
Ab einem Inzidenzwert unter 35 sollen sich auch Personen aus drei Hausständen wieder treffen können. Diese Zusammenkünfte dürfen eine Personenzahl von zehn Teilnehmenden jedoch nicht überschreiten. Kinder bis 14 Jahre werden hier ebenfalls nicht mitgezählt und Paare gelten immer als ein Hausstand, selbst wenn sie nicht zusammen wohnen. Größere Feiern und Veranstaltungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, bleiben bis auf weiteres untersagt.

Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Region oder einem Bundesland wieder auf über 100, treten ab dem darauffolgenden zweiten Werktag wieder die alten Regeln in Kraft, die vor dem 8. März galten.

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