Nicht nur Alkohol kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, auch viele Medikamente nehmen Einfluss auf die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit und können eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen. Ein Fünftel aller erhältlichen Medikamente und dazu zählen viele frei verkäufliche Arzneien, bewirken eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit. Es ist nicht verboten, nach Medikamenteneinnahme am Straßenverkehr teilzunehmen, doch Sie selbst müssen entscheiden, ob Sie dazu in der Lage sind. Fakt ist, dass jeder vierte Unfall auf Medikamenteneinfluss zurückgeführt werden kann.
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Einnahme von Medikamenten
Die Teilnahme am Straßenverkehr, ob mit dem Auto oder dem Motorrad, erfordert eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine schnelle Reaktionsfähigkeit. Doch diese Eigenschaften können durch Medikamentenwirkungen beeinträchtigt werden. Müdigkeit, Benommenheit, Schwindel, Verwirrtheit, eine herabgesetzte Auffassungsgabe oder die Beeinträchtigung des Sehens sind nur einige Symptome, die durch Medikamente und deren Nebenwirkungen hervorgerufen werden können. Da die Wirkung von Medikamenten von Patient zu Patient variieren kann und stark von Alter, Geschlecht, Gewicht und weiteren eingenommenen Medikamenten abhängig ist, existieren keine Grenzwerte wie bei Alkohol. Einige Arzneimittel, zum Beispiel das Morphin, können jedoch bei Verkehrskontrollen durch Schnelltests nachgewiesen werden.
Die folgende Auflistung gibt eine Übersicht, welche Medikamente die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können:
- Psychopharmaka
- Beruhigungsmittel/Schlafmittel
- Narkosemittel/Betäubungsmittel
- starke Schmerzmittel
- Arzneimittel gegen Erkältung/Grippe
- Augentropfen/Nasensprays
- Arzneimittel gegen Allergien/Bluthochdruck oder Diabetes
- Arzneimittel gegen Reiseübelkeit/Magen-Darm-Geschwüre oder Muskelspasmen
- Appetitzügler
Eine nur geringe Beeinträchtigung verursachen cortisonhaltige Präparate, Aspirin oder Ibuprofen.
Bei manchen Erkrankungen wie Diabetes, Epilepsie, Bluthochdruck oder starken chronischen Schmerzen machen Medikamente das Führen eines Kraftfahrzeugs erst möglich. Das Risiko einen Unfall zu verursachen ist für die genannten Patientengruppen ohne die Medikamente deutlich höher. Allerdings ist eine gute Einstellung der Medikamente erforderlich, die durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen überprüft werden sollte. In Umstellungsphasen und auf Anraten der/des Ärztin/Arztes sollte auf die Teilnahme am Straßenverkehr verzichtet werden.
Tipps zur Teilnahme am Straßenverkehr unter Medikamenteneinfluss
Ein erster Hinweis, ob ein Medikament die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann, findet sich im Beipackzettel. Sind Sie sich unsicher, weil Sie zum Beispiel mehrere Medikamente einnehmen, sollten Sie ihre/ihren Ärztin/Arzt befragen. Sie/Er wird feststellen, ob eine Gefahr aufgrund der Wechselwirkungen der Medikamente besteht. Weiterhin sollten Sie nach der Einnahme eines Medikaments auf mögliche Symptome achten, die das Führen eines Kraftfahrzeugs unmöglich machen wie Müdigkeit, Schwindel, Benommenheit oder Ausfallerscheinungen. Achten Sie bei der Einnahme von Medikamenten auf die richtige Dosierung und die richtigen Einnahmeabstände. Sind Ihnen Schlafmittel verordnet worden, sollten diese am Abend eingenommen werden. Werden sie später eingenommen, kann die Wirkung bis zum Mittag des nächsten Tages anhalten. Der Konsum von Alkohol kann den Abbau von Medikamenten verlangsamen und so die Medikamentenwirkung verstärken.
Führen eines Kraftfahrzeugs unter Medikamenteneinfluss: Rechtliche Folgen
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Medikamenteneinfluss ist nicht verboten. Es liegt im eigenen Ermessen, ob man dazu in der Lage ist oder nicht. Auch Ärztinnen/Ärzte können kein Verbot aussprechen, wenn sie der Meinung sind, ein Patient ist nicht in der Lage am Straßenverkehr teilzunehmen. Bauen Sie allerdings einen Unfall und es wird festgestellt, dass Ihre Fahrtüchtigkeit aufgrund von Medikamenten herabgesetzt ist, kommt die KFZ-Versicherung nicht für den Schaden auf. Bei einem Personenschaden kann das Fahren unter Medikamenteneinfluss als Fahrlässigkeit oder Körperverletzung gewertet werden und Geldstrafen ab 3000 Euro oder Freiheitsstrafen zur Folge haben.
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