Gehörlöse haben ein Anrecht auf spezielle Rauchmelder, die Kosten für diese Rauchmelder muss die gesetzliche Krankenkasse tragen. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem aktuellen Urteil, das am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Menschen die nicht hören können, können sich von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kosten für einen Rauchmelder mit Lichtsignalen erstatten lassen. Die speziellen Rauchmelder erfüllten das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens, entschied das Bundessozialgericht in der hessischen Stadt Kassel in einem am Mittwoch der laufenden Woche veröffentlichten Urteil (Az.: B 3 KR 8/13 R).
Krankenkasse und Landessozialgericht lehnten Kostenübernahme ab
Geklagt hatte ein Gehörloser aus der norddeutschen Stadt Hamburg, der bei der gesetzlichen Krankenkasse Techniker Krankenkasse die Kostenerstattung für zwei Rauchmelder mit Lichtsignalen beantragt hatte.
Sowohl die gesetzliche Krankenkasse als auch das zuständige Landessozialgericht Hamburg lehnten den Anspruch auf Kostenübernahme ab. Die gesetzliche Krankenkasse sei für die medizinische Rehabilitation zuständig, erklärte das Landessozialgericht in der Urteilsbegründung.
Rauchmelder in 13 von 16 Bundesländern Pflicht
Rauchmelder dienten aber der „allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen“ und seien „der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzurechnen“, heißt es in dem veröffentlichten Urteil weiter. Das Bundessozialgericht entschied jetzt allerdings zu Gunsten des Klägers. Der Kläger habe Anspruch auf Versorgung mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose, so die zuständigen Richter.
Rauchmelder an sich dienten einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis und seien mittlerweile in 13 von 16 deutschen Bundesländern vorgeschrieben, erklärten die Richter. Die speziellen Rauchmelder für Gehörlose ermöglichten „ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen“. Damit stellten sie einen mittelbaren Behinderungsausgleich dar, heißt es zum Abschluss in dem aktuellen Urteil.
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