Mit dem Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschanzen sich die meisten Menschen aus Angst vor Kontrollen oder Anrufen durch die Krankenkasse einfach zu Hause im Bett. Dass es aus diversen Gründen jedoch durchaus erlaubt ist das Haus zu verlassen, wissen viele gar nicht. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein widmete sich in einer neuen Mitteilung der Aufklärung zu genau diesem Thema.
Spaziergänge, Einkäufe und Ausflüge sind erlaubt
Der sogenannte „Gelbe Schein“ wird laut dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hierzulande ungefähr 40 Millionen Mal vergeben. Besonders im Falle von psychischen Beschwerden kann es im Zuge der Erholung sogar ratsam sein ausreichend Zeit an der frischen Luft zu verbringen. Der Sinn einer Krankschreibung ist es, dass der Arbeitnehmer so früh wie möglich wieder gesund wird. Von daher ist grundsätzlich jedes Verhalten gestattet, das nicht gegen die Regeneration spricht. Rät also der Arzt zu regelmäßigen Spaziergängen an der frischen Luft, so sollte dieser Rat auf alle Fälle befolgt werden. Außerdem sind Ausflüge für notwendige Einkäufe, Arztbesuche und auch Reisen innerhalb Deutschlands erlaubt – unter der Voraussetzung, dass diese in Verbindung mit einer Behandlung oder Untersuchung stehen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt allerdings sich vor einem solchen Ausflug eine Genehmigung bei der Krankenkasse oder ein ärztliches Attest zu besorgen, auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist.
Anrufe müssen nicht beantwortet werden
Zudem besteht keine zwanghafte Verpflichtung sich bei Anrufen durch die Krankenkasse zu melden. Die meisten Personen glauben, dass sie dazu verpflichtet sind und nehmen häufige Kontroll-Anrufe in manchen Situationen sogar als einschüchternd wahr. Werden die Anrufe dauerhaft ignoriert, kann es hingegen vorkommen, dass Drohbriefe der Krankenkasse zur Beendigung des Krankengeldes eintrudeln. Im Allgemeinen existiert jedoch keine Verpflichtung diese Anrufe jederzeit und umgehend anzunehmen. Allerdings unterliegen Arbeitnehmer im Krankenstand der Verantwortung bei der Aufklärung eines Sachverhalts mitzuwirken, sodass solche Anrufe auch gerechtfertigt sind – allerdings nur in Maßen. Häufig werden diese im Übermaß getätigt. Grundsätzlich besteht nur die Pflicht einer schriftlichen Meldung.
Hier können Sie Beschwerde einreichen
Bezüglich geplantem Behandlungsverlauf muss nur der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) informiert werden, durch welchen auch die Beurteilung des Vorgehens erfolgt. Dieses Amt leitet die Informationen zur Beurteilung dann an die Krankenkasse weiter. Nehmen Anrufe durch die Kasse überhand, so besteht die Möglichkeit das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes zu kontaktieren. Im Falle einer privaten Versicherung sind die Voraussetzungen aber an die jeweiligen Bedingungen gebunden – hier kann sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gewandt werden.
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