Künftig sind Verbraucher beim Einkauf im Supermarkt besser informiert als bisher. Ab dem 13.12. gelten neue Regeln für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. An diesem Stichtag tritt die neue Lebensmittelverordnung der EU in Kraft.
Verbesserungen für Allergiker
Künftig müssen unter anderem Allergie-auslösende Stoffe, Ersatzstoffe sowie der Wassergehalt von Fisch und Fleisch, wenn dieser mehr als fünf Prozent des Gewichts beträgt, ausgewiesen werden. In der Europäischen Union ist aufgrund der Verordnung einheitlich vorgeschrieben, welche Informationen jede Lebensmittelverpackung grundsätzlich tragen muss. Dazu gehören laut einer Broschüre des Bundeslandwirtschaftsministeriums:
→ die Bezeichnung des Lebensmittels
→ die Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
→ das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
→ die Nettofüllmenge
→ Name/Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
→ die Nährwertkennzeichnung (ab 2016).
Schrift muss besser lesbar sein
Alle Angaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Neu ist eine Vorgabe für die Schriftgröße: alle Angaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (kleiner als die Hälfte einer Postkarte) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
Die Zutaten sind – wie bisher schon – absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet. Die Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten vorhandene Zutat steht am Ende des Verzeichnisses. Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Insbesondere Gluten, Laktose, Erdnüsse und Schalenfrüchte bzw. Nüsse. Diese Inhaltsstoffe müssen in Zukunft außerdem optisch hervorgehoben werden, z.B. durch Fettdruck. Als weitere Neuerung kommt hinzu, dass eine derartige Information auch bei unverpackter Ware – z.B. beim Bäcker – verpflichtend ist, beispielsweise über eine einsehbare Liste.
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
Analogkäse
Hinweispflichten gibt es auch für Getränke mit hohem Koffeinanteil, sowie für die Verwendung von Nano-Partikeln. Verbessert wird auch der Schutz vor Imitaten, Stichwort Analog-Käse, oder Pressschinken aus mit Lebensmittel-Kleber zusammengefügten Fleischteilen. Dergleichen muss auf der Packung erwähnt werden.
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennamen angegeben werden, also z.B. pflanzliches Fett. Neu ist, dass ihre botanische bzw. pflanzliche Herkunft angegeben werden muss: z.B. Palmfett oder Pflanzenfett (Kokos). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein.
Die vollständige Broschüre mit vielen nützlichen Angaben finden Sie hier.
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