Auch Ärzte müssen sich regelmäßig fortbilden und anerkannte Fachmagazine lesen. Die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen sie dann in die Behandlung des Patienten einfließen lassen, sonst hat dieser Anspruch auf Schmerzensgeld, so das Urteil eines deutschen Gerichtes.
Jeder Arbeitnehmer sollte sich in seinem Beruf fortbilden, damit er auf dem neusten Stand bleibt. Das gilt auch für Ärzte, wie jetzt das Oberlandesgericht Koblenz urteilte. So müssen sich Mediziner regelmäßig fortbilden und die wissenschaftlichen Erkenntnisse auch in die Behandlung ihrer Patienten einfließen lassen, so das Gericht.
Selbst wenn ein Fachmagazin neue wissenschaftliche Erkenntnisse veröffentlicht, muss der behandelnde Arzt diese umsetzen. Verweigert sich der behandelnde Arzt diesem, kann es zu Behandlungsfehlern kommen und der Patient hat Anspruch auf Schmerzensgeld, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
1000 Euro Schadensersatz
Geklagt hatte eine Patientin des Mainzer Krankenhauses. Das Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu. Die Patientin des Mainzer Krankenhauses hatte nach einer Operation an Übelkeit und heftigen Erbrechen gelitten. Der Fall datiert aus dem Jahr 2005, die zum damaligen Zeitpunkt 46 Jahre alte Frau hatte sich einer gynäkologischen Operation unterzogen. Vor der Operation hatte sie angegeben, dass sie die normalen Narkosemittel nicht vertragen würde.
Die Frau litt allerdings nach der Operation unter schwerer Übelkeit und Erbrechen. Daraufhin verklagte sie den behandelnden Arzt und das Krankenhaus auf Schmerzensgeld. In erster Instanz, vor dem Landgericht der Stadt Mainz, musste sie sich geschlagen geben, aber vor dem Oberlandesgericht konnte sie einen Teilerfolg erringen.
Klage gegen behandelnden Arzt abgewiesen
Da kein Behandlungsfehler vorlag, wies das Gericht die Klage gegen den behandelnden Arzt ab. Allerdings wäre der Narkosearzt seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, urteilten die Richter, daher muss die Mainzer Klinik der Patientin Schadenersatz zahlen. Die Richter waren der Meinung, dass der Patientin ein Medikament hätte gegen werden müssen, was ihre Übelkeit lindert oder unterdrückt.
Ein entsprechendes Medikament wurde im Jahr 2004 in einer bekannten Fachzeitschrift publiziert und hätten zum Zeitpunkt der Operation (März 2005) dem Narkosearzt bekannt sein müssen, so die Richter zum Abschluss ( Aktenzeichen: 5 U 1450/11).
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