Laut einem aktuellen Gerichtsurteil darf eine Apotheke keinen Magnetschmuck verkaufen, da der Schmuck keinen gesundheitlichen Nutzen für den Menschen hat.
In der Vergangenheit hatten Apotheken vermehrt Magnetschmuck angeboten. Doch nun hat ein Gericht entscheiden, dass Magnetschmuck nichts in der Apotheke zu suchen hat. Es gehört nicht zu den apothekenüblichen Waren und darf aus diesem Grund nicht in Apotheken angeboten oder verkauft werden, urteilte am vergangenen Donnerstag das Leipziger Bundesverwaltungsgericht.
Klage eines Apothekers abgewiesen
Zudem machte das Gericht deutlich, dass es an einem greifbaren gesundheitlichen Nutzen fehle. Mit diesem Urteil wies das Leipziger Gericht eine Klage eines Apothekers aus Hamm zurück, der gegen das Verkaufsverbot durch die Stadt Hamm geklagt hatte. Der mit Magneten versehene Schmuck gehört nicht zu dem zulässigen Sortiment einer Apotheke, so das Gericht weiter.
Die Schmuckstücke sind weder Medikamente noch Medizinprodukte und erfüllen auch sonst nicht die Voraussetzungen einer apothekenpflichtigen Ware, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Laut den Richtern sind apothekenüblich laut Apothekenbetriebsordnung Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen dienen oder diese fördern.
Kein gesundheitlicher Nutzen
Das Produkt muss also objektiv geeignet sein, die Gesundheit eines Menschen positiv zu beeinflussen. Aber dies treffe auf Magnetschmuck auf keinen Fall zu, so die Leipziger Richter. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lasse sich die angeblich positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen.
Bis heute gibt es keine tragfähige Erklärung und auch keine belastbaren Erkenntnisse, dass über den Placebo- Effekt hinaus eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnte. Zudem werde durch das Verkaufsverbot auch nicht die Berufsfreiheit verletzt. Denn die Beschränkung des Warensortiments der Apotheke sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, so die Richter zum Abschluss.
Was meinen Sie?