Eine Sterilisation müssen die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland auch weiterhin nur in Ausnahmefällen bezahlen. So das aktuelle Urteil des Landessozialgerichtes in Celle. Das norddeutsche Gericht wies damit eine Klage eines Mannes ab, der wegen Organtransplantationen Arzneimittel nehmen muss, die das Erbgut verändern und somit zu Fehlbildungen beim Kind führen könnten.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich keine Sterilisation bezahlen. Das trifft auch dann zu, wenn das Erbgut des Mannes Veränderungen aufweist. Das entschied jetzt ganz aktuell ein deutsches Gericht in Niedersachsen- Bremen.
Wie das Landessozialgericht in der norddeutschen Stadt Celle erklärte, müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Sterilisation nur in wenigen Ausnahmefällen bezahlen. Geklagt hatte ein Mann der wegen mehrerer Organtransplantationen Arzneimittel zu sich nehmen musste. Diese könnten wiederrum das Erbgut der Spermien verändern und somit zu Fehlbildungen bei einem Kind führen, so die Argumentation des Klägers.
Nur bei schwerer Krankheit müssen Krankenkassen zahlen
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass die Sterilisation in erster Linie der Lebensplanung des Versicherten diene. Zudem sei der Versicherte in der Lage andere Verhütungsmethode anzuwenden, erklärte eine Sprecherin des Celler Gerichts. Nur bei einer schweren Krankheit müssten die gesetzlichen Krankenkassen eine Sterilisation bezahlen, so die Richter.
Auch nach Ansicht des Bundessozialgerichtes kommt eine Sterilisation auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Frage. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung bei der Mutter ausgelöst werden würde, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben. Zudem lehnten die Richter eine Revision ab. (Az. L 4 KR 184/11, Beschluss vom 13. Februar 2014).
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