Wegen einer chronischen Erkrankung kann kein Vertrag mit einem Fitnessstudio gekündigt werden, zumindest wenn die Krankheit im Vorfeld schon bekannt war und im Vertrag keine entsprechende Klausel aufgenommen wurde. Das entschied das Amtsgericht München in einem Verfahren.
Laut diversen Umfragen wünschen sich viele Deutsche bis ins hohe Alter gesund zu bleiben. Doch von nichts kommt nichts, wie man so schön sagt. Darum empfehlen Experten sich unter anderem mit Sport fitzuhalten. Daher erfreuen sich die Fitnessstudios in Deutschland wachsender Beliebtheit. Doch wie sieht es aus, wenn man an einer chronischen Krankheit leidet, besteht dann ein Recht zu einer Sonderkündigung.
Genau mit dieser Frage musste sich nun das Amtsgericht München beschäftigen. Ein Mann hat seinen Vertag mit einem Fitnessstudio wegen einer chronischen Krankheit gekündigt. Das Fitnessstudio wollte dies nicht akzeptieren. Da beide Parteien nicht einlenken wollten, zog das Fitnessstudio kurzer Hand vor Gericht.
Keine ausdrückliche Regelung getroffen
Das Gericht entschied in dem aktuellen Verfahren zu Gunsten des Klägers, also dem Fitnessstudio und begründete sein Urteil damit, dass kein Sonderkündigungsrecht bestehe, weil die Krankheit schon vor Abschluss des Vertrages bekannt war. Ein Sonderkündigungsrecht bestehe nur dann, wenn es eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gebe, so das Münchener Gericht.
Der Beklagte Mann aus München hatte wegen einer chronischen Krankheit seinen 24-Monats-Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos gekündigt. Das Studio nahm die Kündigung nicht an und forderte den Vertragspartner auf, den Vertrag zu erfüllen und fälligen Beiträge in Höhe von gut 1000 Euro zu bezahlen.
Grundsätzliches Sonderkündigungsrecht
In der Verhandlung gab der Mann an, wegen einer Erkrankung der Gelenke den Vertrag fristlos gekündigt zu haben. Er habe den Vertrag in der Hoffnung abgeschlossen, dass sich durch das Training seine Erkrankung verbessern würde. Als der Erfolg ausblieb, habe er den Vertrag gekündigt, so der Beklagte.
Zwar bestände grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht, wenn man wegen einer Erkrankung nicht mehr das Fitnessstudio besuchen kann. Das gilt allerdings nicht, so die Richter, wenn dem Vertragsnehmer die Erkrankung schon Abschluss des Vertrages bekannt ist, daher müsse der Beklagte die ausstehenden Beiträge in Höhe von 1029 Euro zahlen, so die Richter zum Abschluss. (Aktenzeichen: 213 C 22567/11)
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