Ein Bonner Apotheker war die Approbation und Betriebserlaubnis wegen eines Säureangriffs entzogen worden. Gegen dieses Urteil klagte der Apotheker nun. Doch die Klage wurde abgelehnt, weil dem Mann die Eignung fehle, den Beruf des Apothekers auszuüben. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
In den 1990er Jahren ist ein Apotheker aus der Stadt Bonn immer wieder straffällig geworden. Zuletzt war der Mann wegen eines Angriffs mit Phosphorsäure aus einem Labor auf Gäste einer Gaststätte verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte er nun allerdings Klage ein.
Schwere Attacke gegen seine damalige Freundin
Wegen des Angriffs war der Mann im Jahr 2011 zu 14 Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden. Zudem hat er seine Approbation und die Betriebserlaubnis für seine Apotheke verloren. Besonders gegen diese beiden Punkte hatte der 45 Jahre alte Apotheker jetzt Klage eingereicht. Doch das Verwaltungsgericht Bonn wies die beiden Klagen nun ab.
Straffällig wurde der Apotheker auch im Jahr 2000 wegen einer Attacke gegen seine damalige Freundin. In einem Verfahren wurde er zu einer Haftstrafe von 33 Monaten verurteilt. Er hatte die Frau misshandelt, mit den Kopf in die Toilette gedrückt und ihr gedroht sie umzubringen. In der Untersuchungshaft hatte der 45 Jährige versucht einen Mithäftling für einen Säureanschlag auf die Frau zu gewinnen.
Schwerer Verfehlung schuldig gemacht
Diese Taten zeigen sehr eindeutig, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, dass der Apotheker keine Garantie für eine ordnungsgemäße Berufsausübung übernehmen kann. Zudem hat der Apotheker mehrfach gegen die Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die Substanzen einer Apotheke nur für pharmazeutische Zwecke einzusetzen.
Zudem erwartet die breite Öffentlichkeit, dass die Zugriffsmöglichkeiten auf gefährliche Substanzen ausschließlich zum Wohl der Patienten erfolgt und nicht für strafrechtliche Zwecke missbraucht werden. Außerdem hat sich der 45 Jahre alte Apotheker durch den Säureangriff einer schweren Verfehlung schuldig gemacht, so das Gericht.
Revision möglich
Diese haben zu einem erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust geführt. Auch wies die Tat einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Apotheker auf, da sich der 45 Jährige einer Substanz bediente, die ihm aufgrund seines Berufes zur Verfügung stand. Der der Apotheker auch nicht davor zurückschrecke, auf Gefahrenstoffe aus der Apotheke zurückzugreifen, fehlt ihm die Eignung weiter als Apotheker zu arbeiten.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Klage eingereicht werden.
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