Ist eine Operation fehlerhaft und der Patient gibt sich in die Hände eines anderen Arztes, muss das Krankenhaus auch für Komplikationen der zweiten Operation haften, dass entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Erst kürzlich monierte die deutsche Politik, dass in Deutschland vorschnell operiert wird. Aber wie sieht es aus, wenn bei der Operation ein Fehler unterlaufen ist und der Patient ein weiteres Mal operiert werden muss. Wer trägt die Verantwortung für Komplikationen? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe auseinander setzen.
In dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil erklärten die Richter, wird wegen eines Ärztefehlers ein weiterer Eingriff notwendig, so haften Arzt und Krankenhaus des ersten Eingriffs für Komplikationen nach der zweiten Operation. Dies gilt allerdings auch für übliche Komplikationen, die nicht durch den Fehler verursacht wurden, so die Richter in ihrem Urteil.
Tumor bei Operation vergessen
Im Konkreten Fall wurden bei einer Patientin bei einer Koloskopie ein ungefähr fünf Zentimeter großer Tumor und ein kleiner gestielter Polyp von dem behandelnden Mediziner ausgemacht. Beide sollten in einer anschließenden Operation von den Medizinern entfernt werden. Allerdings wurde bei der Operation nur der Polyp entfernt, den Tumor wurde vom Arzt vergessen.
Die enttäusche Patientin wechselte daraufhin kurzer Hand das Krankenhaus. In einer zweiten Operation, im neuen Krankenhaus, wurde dann auch der Tumor aus dem Darmtragt entfernt und ein künstlicher Darmausgang gelegt. Nach der Operation kam es allerdings zu Komplikationen. So kam es unter anderem zu Wundheilungsstörungen in der Bauchdecke und es traten auch Probleme mit der Darmnaht auf.
Krankenhaus muss Schmerzensgeld und Haushaltshilfe zahlen
Das Gericht verurteilte das Krankenhaus und den Arzt zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro und das Krankenhaus muss auch die Kosten für die Haushaltshilfe in Höhe von 16.440 Euro übernehmen. Das Argument des Verteidigers: Der Fehler habe nichts mit den Komplikationsrisiken der Folgeoperation zu tun, ließen die Richter hingegen nicht gelten.
Die Richter betonten, in diesem Fall würde ein Kausalzusammenhang bestehen. Denn ohne den groben Fehler bei der ersten Operation, wäre keine zweite Operation nötig gewesen. Dabei sei es nicht relevant, dass die Komplikationen auch schon nach der ersten Operation hätten eintreten können, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. (Aktenzeichen: VI ZR 157/11)
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