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Fehlerhafte Brust- Implantaten: kein Anspruch auf Schmerzensgeld

von redaktion Posted on 31.01.2014 11:3931.01.2014 22:43

Der Skandal des Silikon- Herstellers PIP greift schon eine ganze Weile um sich. Nun hat eine Frau den TÜV- Rheinland auf 40.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Doch die zuständigen Richter konnten kein Verschulden beim TÜV ausmachen und wiesen die Klage ab. Doch die Klägerin kann Revision beim Bundesgerichtshof einreichen.

Schlanke Frauen haben meistens ihrer Meinung ein großes Handikap, einen angeblich zu kleinen Busen. Daher lassen sich immer mehr Frauen ihren Busen vergrößern, doch nicht immer geht das Vorhaben gut. Selbst wenn das verwendete Silikon ein Prüfsiegel trägt, heißt das nicht, dass der TÜV für Fehlschläge haften muss.

Der TÜV- Rheinland hatte in der Vergangenheit das TÜV- Siegel für die mangelhaften Brustimplantate des französischen Silikonherstellers PIP vergeben. Dennoch muss der TÜV kein Schmerzensgeld zahlen, wie jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Urteil entschieden hat.

Silikon- Kissen wurden wieder entfernt

In dem aktuellen Fall hatte eine Frau im Alter von 64 Jahren aus der Stadt Ludwigshafen den TÜV auf Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro verklagt. Der Frau waren Implantate des Herstellers PIP implantiert worden, die aber eigentlich nicht für medizinische Zwecke vorgesehen waren. Nach Bekanntwerden des Skandals hat sich die Frau die Silikonkissen wieder entfernen lassen.

Doch die Klage der Frau gegen den TÜV blieb leider ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat der TÜV Rheinland keine Garantiepflicht gegenüber der 64 Jahre alten Klägerin bei der Ausübung seiner Prüftätigkeit. Daher hat das deutsche Unternehmen auch seine Prüfpflichten nicht verletzt, die im Europarecht klar niedergeschrieben sind.

Zuständigkeit bei den örtlichen Behörden

Bei der Zertifizierung durch den TÜV- Rheinland ging es nur um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden, das die Brustimplantate in der Europäischen Union verkauft werden dürfen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung weiter. Aus diesem Grund hatte das deutsche Unternehmen das von der Herstellerfirma eingereichte Qualitätssicherungssystem überprüft.

Allerdings wurden die Produkte und ihre Beschaffenheit nicht überprüft, also auch nicht, ob das französische Unternehmen auch das für die Produktion zugelassene Silikon benutzte. Dafür waren ausschließlich die französischen Behörden zuständig, heißt es von den Richtern weiter.

Revision möglich

Nach dem deutschen Gesetzt begründet das Führen des „CE“- Prüfzeichens, was die Brustimplantate besaßen, nicht mal eine Garantiehaftung des Hersteller, das gilt selbst für Mängel von ihm hergestellten Produkten.

Das gilt erst recht nicht für dritte Beteiligte wie den TÜV. Ein irgendwie geartetes Verschulden durch das deutsche Unternehmen sei ebenfalls nicht zu erkennen gewesen, so die Trichter zum Abschluss. Gegen das Urteil kann Revision vor dem Bundesgerichtshof eingereicht werden. (Az.: 4 U 66/13)

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