Krankenkasse verpflichtet Kosten für teure Hörgeräte zu tragen
Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet die höheren Kosten für ein teures Hörgerät zu übernehmen, wenn dieses für die Betroffenen die einzige Möglichkeit ist, die Hörschwäche auszugleichen. Die Kasse kann sich dann nicht auf eine Festbetragsregelung berufen.
Anlassfall
Auslöser für dieses Urteil war ein Mann, der an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt. Nach einer entsprechenden Testphase empfahl ihm der Hörgeräteakustiker ein Hörgerät für rund 4900 Euro, mit dem der Betroffene sogar Telefongespräche führen kann.
Die Krankenkasse wollte jedoch nur den Festbetrag von rund 1200 Euro übernehmen. Der Hörgeschädigte entschied sich trotzdem für das teure Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages von rund 3700 Euro lehnte die Krankenkasse ab.
Das Urteil
Das Landessozialgericht in Darmstadt entschied gegen die Krankenkasse und verpflichtet diese zur Erstattung des Differenzbetrages. Die Ausstattung mit Hörgeräten diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Es gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Defizits.
Die gesetzliche Krankenkasse könne sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermögliche. Andernfalls müsse sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen.
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