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KrankenkassenNews

Gesetzliche Krankenkassen müssen Medikament Lucentis zahlen

von redaktion Posted on 04.09.2014 16:1404.09.2014 20:39

Die Kosten für die Behandlung mit dem teuren Medikament Lucentis sind nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts – und entgegen der bisherigen Praxis der gesetzlichen Krankenkassen – in Zukunft komplett von der Krankenkasse zu bezahlen.

Lucentis ist als Medikament für die Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration, einer in Deutschland weit verbreiteten Augenkrankheit, in einer “Durchstechflasche zum einmaligen Gebrauch” zugelassen.

Ins Auge injiziert werden

Ein Augenarzt muss es – unter Umständen einige Male in Zeitabständen – ins Auge des Patienten injizieren. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können die Behandlung bis zum heutigen Tage nur privat, nicht aber vertragsärztlich erhalten.

Denn Injektionen in das Auge des Patienten sind bis zum heutigen Tage nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen, der die vertragsärztlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen abschließend festlegt.

Bundessozialgericht entschied dagegen

Das Bundessozialgericht entschied in einem aktuellen Urteil nun dagegen, dass die beklagte gesetzliche Krankenkasse die vollen Kosten der Behandlung mit Lucentis tragen muss.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen sich wegen der möglichen Risiken jedenfalls gegen ihren Willen nicht darauf verweisen lassen, die Einmalspritze auf zwei oder drei patientengerechte Darreichungsformen aufzuteilen.

Nicht der Gebührenordnung derÄrzte ensprochen

Die gesetzliche Krankenkasse kann sich zudem auch nicht darauf berufen, die Abrechnung der ärztlichen Behandlung habe zwar formell, nicht aber materiell der Gebührenordnung für Ärzte entsprochen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Die gesetzliche Krankenkasse hatte im vorliegenden Fall ihrem Versicherten nämlich nicht angeboten, ihn in einem Rechtsstreit auf Abrechnungsminderung gegen den behandelnden Arzt zu unterstützen und von Kosten freizustellen, so die Richter zum Abschluss.

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