Ist ein Mensch krankhaft dick, muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung übernehmen. Das entschied das hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil.
Muss die gesetzliche Krankenkasse Fettabsaugung bezahlen oder nicht? Genau mit dieser Frage musste sich jetzt auch ein Gericht auseinandersetzen. Geht es um rein kosmetische Gründe, muss der Versicherte diese Kosten aus eigener Tasche zahlen, ist der Versicherte aber krankhaft dick, müssen die Krankenkassen für den Eingriff aufkommen, so das Landessozialgericht des Bundeslandes Hessen.
Somit ist klar, dass eine gesetzliche Krankenkasse in bestimmten Fällen das Fettabsaugen in einer Klinik bezahlen muss. Dies gilt ganz besonders dann, wenn Menschen krankhaft dick sind und an einer schweren Lipödem (Häufung des Fettgewebes) leiden. Das urteilte das hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Revision nicht zugelassen
Geklagt hatte ein Mann im Alter von 29 Jahren. Er hatte einen Oberschenkelumfang von 80 Zentimetern. Aufgrund der Häufung des Fettgewebes konnte ihm nur eine Fettabsaugung helfen, für die Kosten müsse die Krankenkasse aufkommen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Die Krankenkasse hatte sich im Vorfeld aber geweigert die Kosten zu übernehmen. Ein Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine stationäre Behandlung sei nicht notwendig. Das Landessozialgericht sah dies allerdings anders und kam zu dem Entschluss, dass es in diesem Fall nicht anders ginge. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (AZ L 1 KR 391/12)
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