Auch pflegende Angehörige brauchen einmal Urlaub. Dann kann eine Verhinderungspflege beantragt werden oder der Pflegebedürftige kann als Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim gegeben werden. Die Pflegekassen bezuschussen beide Alternativen mit bis zu 1550 Euro.
Viele alte Menschen lassen sich gern von ihren Angehörigen pflegen. Doch wer dies schon einmal getan hat, weiß wie stressig es sein kann, einen geliebten Menschen zu pflegen. Daher sollten sich pflegende Angehörige auch einmal eine Auszeit gönnen. Pro Kalenderjahr können pflegende Angehörige 28 Tage Betreuung bei der Pflegekasse beantragen. Die Pflegekasse erstattet dabei bis zu 1550 Euro.
Doch laut einer aktuellen Statistik sucht nur jeder vierte Angehörige Entlastung. In den meisten Fällen scheitert es an der Organisation. Um sich über eine Auszeit zu informieren, können sich die Angehörigen an die Pflegeberatung wenden. Die Beratung ist hier auch völlig kostenlos. Zusammen mit den Angehörigen suchen die Mitarbeiter der Pflegeberatung nach einer Lösung.
Pflegebedürftige muss sich nicht an neues Umfeld gewöhnen
So können Angehörige zum Beispiel eine Verhinderungspflege beantragen. Die Betreuung wird dann für eine kurze Zeit, wie einem Urlaub, in den eigenen vier Wänden von einer vertrauten Person übernommen. Dies könnten zum Beispiel Freunde oder Nachbarn sein. Allerdings kann dies auch ein ambulanter Pflegedienst übernehmen.
Vorteil der Verhinderungspflege: Der Pflegebedürftige muss sich nicht an ein neues Umfeld und ein einen neuen Tagesablauf gewöhnen. Die Verhinderungspflege kann bis zu einer Dauer von 28 Tagen und maximal 1550 Euro beantragt werden.
Kurzzeitpflege eine gute Alternative
Eine weitere Alternative ist eine Kurzzeitpflege, sie wird in erster Linie von Pflegeheimen angeboten. Sie ist besonders praktisch nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie kann in Anspruch genommen werden, sobald der Patient eine der drei Pflegestufen erhält. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch etwas für Versicherte ohne Pflegestufe.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Darunter fällt zum Beispiel, wenn der Patient Absprachen innerhalb kürzester Zeit vergisst oder seine Wohnung nicht mehr findet. Zudem ist die Kurzzeitpflege auf vier Wochen im Jahr beschränkt. Auch hier zahlen die Pflegekassen bis zu 1550 Euro.
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