Die Praxisgebühr kann nicht als Sonderausgabe auf der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden, das entschied ein deutsches Gericht in einem aktuellen Verfahren.

Pro Quartal müssen gesetzlich Versicherte 10 Euro Praxisgebühr entrichten. Bis jetzt war nicht sicher, ob die Kosten bei der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Daher musste jetzt der Bundesfinanzhof in der Sache urteilen.
Wie das Gericht im dem Verfahren erklärte, ist die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal kein abzugsfähiger Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern vielmehr eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosen des Versicherten.
Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe absetzbar
Aus diesem Grund kann die Praxisgebühr auch bei der Steuererklärung nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden, so die Entscheidung des Gerichtes. Ob die Praxisgebühr hingegen als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden könnten, ließ das Gericht hingegen offen.
In dem konkreten Fall hatten die Kosten durch die Praxisgebühr auch nicht die zumutbare Belastungsgrenze überschritten, aus diesem Grund hätten sie sich auch nicht positiv auf die Steuerrückzahlung ausgewirkt, so das Gericht zum Abschluss.
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