Urteil: Pflege- TÜV darf im internet veröffentlicht werden Die Bewertungen des Pflege- TÜVs dürfen auch im Internet zur Verfügung gestellt werden. Das entschied das Landesgericht von Nordrhein- Westfalen und wies damit eine Klage eines Kölner Pflegeheims ab. Allerdings ließen die Richter eine Revision vor dem Bundessozialgericht zu. Schon seit mehreren Monaten sammelt der Medizinische Dienst der Krankenkassen Daten über die deutschen Pflegeheime und stellt sie im sogenannten Pflege- TÜVs zusammen. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen diese Daten auch im Internet zur Verfügung. Dagegen klagte jetzt ein Pflegeheim. Daten dürfen veröffentlicht werden Wie das Landgericht in dem Bundesland Nordrhein- Westfalen entscheid, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Daten des Pflege- TÜVs im Internet veröffentlichen. Die Daten sollen in erster Linie den Angehörigen helfen, eine Übersicht über die Pflegeheime zu gewinnen. Somit entschied das Gericht gegen eine Klage eines Kölner Pflegeheims. Das Unternehmen hatte im Vorfeld argumentiert, das es Bedenken hinsichtlich des Verfassungsrechts hätte. Zudem hatte das Kölner Pflegeheim Bedenken hinsichtlich des Bewertungssystems nach dem Schulnotenprinzip angemeldet und das obwohl das Pflegeheim mit der Note 1,1 abschloss. Veröffentlichung im Internet grundsätzlich erlaubt Die Noten des Pflege- TÜVs würden nicht die tatsächliche Lebensqualität in Heimen wiedergeben, argumentierte das Pflegeheim. Die Richter des 10. Senats sahen dies allerdings ein wenig anders. Somit bleibt die Darstellung im Internet, die Angehörige und Pflegebedürftige einen Überblick über Pflegeheime liefert, grundsätzlich erhalten. Die Richter ließen aber eine Revision vor dem Bundessozialgericht zu. Der Pflege- TÜV ist eine Zertifizierung durch den TÜV in einer Kooperation mit dem Bundesverband private Anbieter auf den entsprechenden Grundlagen der Qualitätsrichtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Der Pflege- TÜV sollte aber nicht mit den Pflegenoten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verwechselt werden, diese sind nicht vom TÜV zertifiziert. 17. August, 2012 Autor: Sven Tatnom 0 Kommentare 1417 mal gelesenKategorie Artikel teilen! Facebook Twitter Google plus Pinterest Linkedin Artikel mailen Artikel drucken Tags: Krankenkassen, MDK, NRW, Pflege- TÜV, Pflegeheim, Urteil Next: AOK- Fehlzeiten- Report 2012: Arbeitnehmer fühlen sich im Job überlastet Previous: Demenz bei Aidskranken: Neuen Wirkstoff gefunden
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