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Private Krankenversicherung: Harz IV- Empfänger müssen Zuschläge selbst zahlen

von redaktion Posted on 13.07.2012 07:1815.08.2012 11:00

Die Jobcenter müssen zwar die Beiträge zur privaten Krankenversicherung übernehmen, für Zuschläge zur privaten Krankenversicherung muss der Versicherte allerdings selbst aufkommen, wie es in einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen- Bremen heißt.

Ein großes deutsches Gericht entschied im vergangenen Jahr das die Jobcenter die Kosten für die private Krankenversicherung übernehmen müssen. Doch wie sieht es mit Zuschlägen zur privaten Krankenversicherung aus? Müssen diese auch von den Jobcentern bezahlt werden? Genau mit dieser Frage musste sich jetzt ein Gericht in dem Bundesland Niedersachsen auseinandersetzen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen entschied allerdings in dem Verfahren zu Gunsten des Jobcenters, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein in einer Erklärung mitteilte. Somit müssen die Jobcenter nur die Kosten für die private Krankenversicherung tragen und nicht die Zuschläge.

1700 Euro Zuschläge gefordert

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitslosengeld II- Bezieherin am 1. Januar dieses Jahres eine private Krankenversicherung abgeschlossen, sie war allerdings schon seit September des Jahres 2009 krankenversicherungspflichtig. Aus diesem Grund forderte die private Krankenversicherung rückwirkend 1700 Euro von ihrer neuen Versicherten.

Die jetzt privat versicherte Frau konnte den Betrag allerdings nicht aufbringen und forderte vom Jobcenter die Kosten zu begleichen. Das Jobcenter lehnte die Übernahme hingegen ab, worauf die Frau kurzer Hand Klage beim Sozialgericht einlegte.

Kostenübernahme gilt nur für Beiträge zur PKV

Das Gericht entschied gegen die Klägerin: Arbeitslose die Harz IV beziehen haben zwar Anspruch auf Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung, zumindest bis zur Hälfte des Basistarifes. Alles was über diesen Beitrag hinausgeht, muss der Versicherte allerdings aus eigener Tasche bezahlen. (Aktenzeichen L 9 AS 1241/11 B ER)

Der Basistarif ist der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht so unähnlich. Hier werden ähnliche Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten und der Beitrag darf auch nicht den Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Außerdem darf im Basistarif niemand abgelehnt werden.

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