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Anonyme Samenspende: Keine Unterhaltszahlungen vom deutschen Staat fürs Kind

von redaktion Posted on 17.05.2013 12:0617.05.2013 12:46

Entstehen Kinder aus dem Sperma einer Samenbank, haben sie keinen Anspruch auf Unterhalt des Vaters bzw. auf Unterhaltsleistungen durch den deutschen Staat. Das entschied das Leipziger Bundesverwaltungsgericht.

Bekommt eine Frau ein Kind und ist der Vater unbekannt, dann springt für den Unterhalt der deutsche Staat ein, zumindest vorerst. Diese Regelung wollte nun eine Mutter ausnutzen. Sie bekam ihr Kind allerdings durch Sperma aus einer Samenbank.

Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht in Leipzig entschied allerdings gegen die Frau: Wird ein Kind durch Sperma aus einer ausländischen Samenbank gezeugt, kann die Mutter vom deutschen Staat keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorsorgegesetz beanspruchen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Unterhalt muss zurück gezahlt werden

Die Frau hatte für ihr Kind, das im Jahr 2005 geboren wurde, Unterhaltsleistungen vom deutschen Staat gefordert. Die Klägerin hatte sich künstlich durch Sperma aus einer dänischen Samenbank befruchten lassen. Wer der Spender des Spermas und somit der Vater ist, lässt sich allerdings nicht feststellen.

Also berief sich die Klägerin auf das deutsche Unterhaltsvorsorgegesetz. Dem Gesetz zu Folge haben Kinder Anspruch auf staatliche Leistungen, wenn der unbekannte Vater keinen Unterhalt zahlt. Diese Leistungen sind allerdings als Vorschuss zu sehen, die später vom Vater zurückgezahlt werden müssten, so die Richter.

Kein Unterhalt für anonyme Samenspende

Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass der Vater nicht mehr auswendig gemacht werden könnte, sollte eher einen Einzelfall darstellen, so die Richter weiter. Weigert sich die Mutter, an der Feststellung des anderen Elternteiles mitzuwirken, gibt es vom deutschen Staat kein Geld. Das gleiche gilt auch für eine anonyme Samenspende.

In diesem Fall hat die Mutter des Kindes ganz bewusst und auch gewollt von Anfang an die Feststellung des unterhaltspflichtigen Vaters vereitelt, so die Richter zum Abschluss (Az.: BVerwG 5 C 28.12).

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