Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied erneut nicht, ob der deutsche Staat aktive Sterbehilfe zulassen müsse. Das Gericht rügte nur die deutsche Justiz. Ein Braunschweiger hatte im Namen seiner Frau geklagt und einen Teilerfolg errungen.
Die aktive Sterbehilfe bleibt nach einem Urteil vom Europäischen Gerichtshof für Menschen rechte weiterhin untersagt. In einem aktuellen Urteil rügten die Richter lediglich die deutsche Justiz. Ob es jedoch ein Grundrecht auf aktive Sterbehilfe gibt ließen die Richter auch in diesem Verfahren unbeantwortet.
Geklagt hatte ein 69 Jahre alter verwitweter Mann aus der niedersächsischen Stadt Braunschweig. Die deutschen Behörden hatten der Bitte seiner Frau nach einer tödlichen Dosis von Medikamenten nicht nachkommen wollen. Das Gericht verwies in dem aktuellen Verfahren auf Urteile aus Großbritannien und der Schweiz. Die beiden Urteile datieren aus den Jahren 2002 und 2011.
Nach Sturz querschnittsgelähmt
Darin hatten die Richter festgestellt, dass der Staat nicht zur aktiven Sterbehilfe verpflichtet werden kann. Im konkreten Fall ging es um die Frau des Klägers, die im Jahr 2002 vor ihrem Haus stürzte und seit diesem Zeitpunkt nicht nur querschnittsgelähmt war, sondern auch rund um die Uhr künstlich beatmet werden musste.
Im November stellte der Ehemann einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel auf den Kauf einer tödlichen Dosis von Schlafmitteln. Dieser Antrag wurde kurze Zeit später abgelehnt. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein. Im Februar 2005 begleitete der 69 Jahre alte Mann seine Frau in die Schweiz. In der Schweiz nahm sich die Ehefrau des Klägers dann mit Hilfe von Dignitas das Leben.
Deutschland muss Schmerzensgeld zahlen
Nach dem Tod kämpfte der Mann weiter im Namen seiner Frau. Wegen der Engstirnigkeit der deutschen Behörden, musste er mit seiner gelähmten Frau eine beschwerliche Reise antreten Auch wurde ihr der Wunsch verweigert daheim zu sterben. Außerdem wurden die Beschwerden des Mannes von den Gerichten nicht akzeptiert. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm im November 2008 seine Beschwerde nicht an.
Dieses Vorgehen der deutschen Justiz rügten die Richter am Straßburger Gericht. So wiesen die Richter Deutschland an, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe 2500 Euro zu überweisen. Außerdem müsse Deutschland die entstandenen Kosten von 26.700 Euro übernehmen, so die Richter. Beide Seiten können gegen das Urteil binnen von drei Monaten Berufung einlegen.
Vier europäische Länder mit aktiver Sterbehilfe
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten, dennoch gibt es in Europa mit Luxemburg, der Schweiz, den Niederlanden und Belgien vier Staaten die Sterbehilfe in unterschiedlichen Umfängen erlauben. Die Niederlande ließen als erstes Land im Jahr 2011 aktive Sterbehilfe zu. Die Gesetze zur Sterbehilfe in Belgien und Luxemburg ähneln diesem Gesetz.
In Frankreich gaben im Jahr 2007 mehr als 2000 Ärzte, Pfleger und Schwestern zu aktiv Sterbehilfe geleistet zu haben. Dies wurde als Hilferuf an den Gesetzgeber und der Öffentlichkeit betrachtet. Seit diesem Zeitpunkt wird in einigen europäischen Ländern kontrovers über die Sterbehilfe diskutiert.
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