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Krankheiten

Chronisch Kranke: Krankenkasse zahlt Behandlungen auch im Ausland

von redaktion Posted on 04.06.2013 06:28

Auch chronisch Kranke haben ein Recht auf Urlaub, daher müssen die gesetzlichen Krankenkassen für die Kosten der Behandlungen im Ausland aufkommen, aber nur wenn der Versicherte vergeblich versucht hat eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Besonders für chronisch Kranke ist ein Auslandsaufenthalt nicht gerade einfach, weil sie regelmäßig behandelt werden müssen. Dennoch ist eine Auslandsreise nicht unmöglich, weil die gesetzlichen Krankenkassen für die Kosten der Behandlungen, zum Beispiel für die Dialyse, aufkommen müssen.

Kostenübernahmeerklärung bei der Krankenkasse beantragen

Das stellte jetzt der Bund der Versicherten in Henstedt- Ulzburg bei Hamburg jetzt klar. Somit müssen chronisch Kranke auf ihrer Urlaubsreise nicht auf medizinische Maßnahmen verzichten. Eine Einschränkung gibt es dennoch. Dies gilt hauptsächlich für Reise innerhalb von Europa. Außerhalb von Europa übernimmt die Krankenkasse die Kosten nur, wenn die Reise nicht länger als sechs Wochen dauert.

Zudem benötigen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Krankenkasse. Die Krankenkasse stellt diese allerdings nur aus, wenn der Versicherte im Vorfeld bei mehreren privaten Krankenversicherungen versucht hat eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

Beweispflicht beim Versicherten

Dies muss der Versicherte zudem durch Ablehnungsbescheide seitens der privaten Krankenversicherungen beweisen. Mitglieder der privaten Krankenversicherungen haben es da einfacher, sie bekommen im Ausland diesen Schutz auch eine Kostenübernahmeerklärung, allerdings nur für eine Dauer von vier Wochen.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass chronisch Kranke vor einem Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung auf die Bedingungen achten sollten. Da vorsehbare Behandlungen oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Wie der Bund der Versicherten erklärte, kommt es auf die Definition an: Die Behandlungspflicht sollte nicht auf unvorhergesehene, nicht absehbare oder akute Erkrankungen beschränkt sein.

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