Auch in einem Krankenhaus haben pflegebedürftige Menschen Anspruch auf einen Pflegeassistenten. Das entschied jetzt ein Gericht in München. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pfleger im Krankenhaus die ausreichende Pflege nicht gewährleisten können.
Eine Patientin leidet unter so einer schweren Spastik, dass sie im Krankenhaus behandelt werden muss. In der Klinik schaffen es die Schwestern allerdings nicht, sich ausreichend um die Patientin zu kümmern. Doch auch in deutschen Krankenhäusern und Kliniken gilt weiterhin der Anspruch auf Betreuung, das bestätigte jetzt ein aktuelles Gerichtsurteil.
Auch während eines stationären Krankenhausaufenthalts kann ein pflegebedürftiger Mensch Anspruch auf eine Pflegehilfe haben. Voraussetzung ist allerdings, dass die angestellten Pfleger in der Klinik diesen Pflegeaufwand nicht gewährleisten können. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert am Donnerstag der laufenden Woche über eine Grundsatzentscheidung des Sozialgerichts München(Az.: S 32 SO 473/10).
Grundpflege für mindestens fünf Stunden
Der genaue Fall: Die Klägerin leidet an einer schweren Form der Spastik. Sie nimmt in erster Linie eine häusliche Pflege mit einer Grundpflege von mindestens fünf Stunden pro Tag und einer Pflegebereitschaft von täglich maximal 16 Stunden in Anspruch.
Als sie turnusmäßig für einige Tage in stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste, beantragte die Patientin die Begleitung eines Pflegeassistenten. Die Übernahme der Kosten wurde allerdings abgelehnt.
Kosten für Pflegeassistenten müssen erstattet werden
Das Urteil des Münchener Gerichts: Das Gericht sah dies allerdings ein wenig anders. Krankenpfleger in Krankenhäusern seien mit den besonders hohen Bedürfnissen schwerstpflegebedürftiger Patienten in vielen Fällen deutlich überfordert.
Aus Mangel an Zeit könnten sie die notwendige Pflege in den meisten Fällen nicht leisten. Das habe das Krankenhaus auch in einer offiziellen Stellungnahme bestätigt. Die Frau sei aus diesem Grund bei der Therapie auf die Unterstützung einer Pflegeassistenz angewiesen. Somit müssen ihr die Kosten für den Pflegeassistenten erstattet werden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
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