Bis jetzt mussten nur Mediziner bei groben Behandlungsfehlern haften. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln, müssen aber auch Apotheker dafür haften, wenn sie ein vom Arzt falsch verordnetes Medikament herausgeben.
Jeder ist nur ein Mensch, jeder macht einmal einen Fehler. Diese haben unterschiedliche Konsequenzen. Besonders in der Gesundheitsbranche können Fehler schwere Folgen haben. Macht zum Beispiel ein Arzt beim Ausstellen eines Rezeptes einen Fehler und bemerkt dies der Apotheker nicht, kann dies schwere gesundheitliche Folgen für den Patienten haben.
Überhöhte Dosis verordnet
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Köln haftet in diesem Fall nicht nur der Mediziner, sondern auch der Arzt. In dem speziellen Fall hatte der Arzt einem Säugling ein Herzmedikament in achtfach überhöhter Dosis verschrieben.
Urteil des Gerichtes: Gibt ein Apotheker ein vom Arzt falsch verschriebenes Arzneimittel heraus und der Patient wird durch dieses geschädigt, muss der Apotheker beweisen, dass dies nicht an der Fehlmedikation lag. Mit diesem Urteil wurde zum ersten Mal die Beweislast auch auf Apotheker übertragen und eine bislang ungeklärte Haftungsfrage entschieden.
Schadensersatz in Höhe von 200.000 Euro gefordert
Das Gericht ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. In dem speziellen Fall hatte ein Arzt einem Säugling mit Down- Syndrom, der kurz vor einer Operation stand, im Jahr 2006 ein herzstärkendes Arzneimittel versehentlich viel zu hoch dosiert verordnet. Auch der Apotheker erkannte den Fehler nicht und händigte das Medikament aus.
Einige Tage später erlitt das Kind dann einen Herzstillstand und musste mehr als 50 Minuten wiederbelebt werden. Der Säugling trug einen Hirn- und Darmschaden davon und erlitt außerdem erhebliche Entwicklungsstörungen. Die Eltern des Kindes forderten von Arzt und Apotheker einen Schadensersatz in Höhe von 200.000 Euro.
Hochgefährliches Medikament
Nach dem das Landgericht der Stadt Köln der Klage weitestgehend zugestimmt hatte, untermauerte jetzt auch das Oberlandesgericht dieses Urteil, dennoch ließ der Senat die Höhe des Schadenersatzes offen. Allerdings betonten die Richter, einem Apotheker dürfte so ein Fehler auf keinem Fall unterlaufen.
Gerade wegen des hochgefährlichen Medikaments hätte der Apotheker erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen. Daher handele es sich um einen gravierenden Fehler, so die Richter weiter. Die Überdosierung ist aus dem Alter des Patienten ersichtlich gewesen.
Beweislast lag bei Arzt und Apotheker
Bei Medizinern gilt hingegen schon lange: Ist es ein einfacher Behandlungsfehler liegt die Beweispflicht beim Patienten. Bei groben Behandlungsfehlern wird hingegen angenommen, dass er die Ursache für den Schaden ist.
Das Oberlandesgericht hat dies nun übernommen. Arzt und Apotheker mussten beweisen, dass nicht die Überdosierung Schuld an der Entwicklungsstörung des Kindes war, sondern das Down- Syndrom, doch dies ist ihnen nicht gelungen.
Was meinen Sie?