Treten nach einer Tätowierung Hautkrankheiten auf, ist dafür nicht der Tätowierer verantwortlich zu machen. Das entschied das Landgericht Coburg jetzt in einem aktuellen Urteil.
Tattoos gehören in der heutigen Zeit zum beliebtesten Körperschmuck. Immer mehr Menschen lassen sich vor allem in der Jugend tätowieren. Doch was die wenigsten wissen, nicht jede Haut verträgt ein Tattoo. Einige bekommen nach einer Tätowierung Hautkrankheiten. Doch wer haftet für Schäden dieser Art. Mit dieser Frage musste sich jetzt das Landgericht Coburg beschäftigen.
Gefahren über Tattoos sind bekannt
Wie aus einem am heutigen Freit veröffentlichen Urteil des Landesgerichts Coburg hervorgeht, muss nicht der Tätowierer für die Hautkrankheiten seines Kunden haften. Wer sich aus freiem Willen heraus ein Tattoo stechen lässt, nimmt nicht nur Scherzen, sondern auch die Gefahr einer Hautkrankheit im Kauf, hieß es der Urteilbegründung.
Des Weiteren seien die Risiken die mit einer Tätowierung zusammenhängen bekannt, so der Richter. Der Tätowierer könnte nicht für die Hautkrankheit verantwortlich gemacht werden, er hat keine Aufklärungspflicht, wie zum Beispiel ein Mediziner, wie es in dem heute veröffentlichen Urteil vom Landgericht Coburg weiter hieß.
Starke Entzündung der Haut
Geklagt hatte eine Frau, die nach einer Tätowierung am Unterschenkel eine so starke Entzündung bekam, dass die Haut an dieser Stelle entfernt werden musste. Daraufhin verklagte sie den Tätowierer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Sie argumentierte, der Tätowierer hätte sie nicht über die Gefahren aufgeklärte und außerdem hätte er unhygienisch gearbeitet. Des Weiteren unterstellte sie dem Tätowierer, er hätte mit verunreinigter Farbe gearbeitet. Das Urteil ist in der Zwischenzeit auch schon rechtskräftig. (Urteil vom 14.02.2012, Aktenzeichen: 11O 567/10)
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