Ab dem 13. Dezember gelten neue Regelungen für Verpackungen. Wie haben für sie die wichtigsten zusammengetragen.
Ein neues Jahr ist im Anmarsch und wie so oft ändert sich im neuen Jahr einiges. Aber auch im Dezember sind schon Neuerungen in Sicht, besonders was Lebensmittel und die Verpackungen angeht. So gelten ab dem 13. Dezember neue Vorschriften bei der Kennzeichnung. So müssen Pflichtangaben bei den Zutaten mindestens 1,2 Millimeter groß sein. Bei kleinen Verpackungen mindestens 0,9 Millimeter.
Ursprung bei Pflanzenfett muss genannt werden
Auch bei der Allergie- Kennzeichnung gibt es Neuerungen: Die 14 wichtigsten allergieauslösenden Stoffen müssen gekennzeichnet sein. Bei losen Waren, wie beim Bäcker, können die Kunden mündlich unterrichtet werden. Wird ein Ersatzstoff verwendet, muss dieser neben dem Produktnamen stehen.
Bei Pflanzenfett muss zudem ihr Ursprung genannt werden, zum Beispiel „Kokos“. Bei Fisch und Fleisch gilt: Wird das Produkt mit Enzymen aus kleinen Teilen zusammengeklebt, muss das auch auf der Verpackung zu finden sein: „Aus Fleischstücken zusammengefügt“. Gleiches gilt bei Fleisch wenn es mit Wasser aufgespritzt wird und dass mehr als fünf Prozent des Gewichtes ausmacht.
Auch für Online- Einkauf gelten neue Vorschriften
Die gilt aber nicht für Wurst, Pastete und Fleischklöße. Bei eingefrorenen Fleisch und Fisch muss ab sofort auch ersichtlich sein, wann es eingefroren wurde. Sind Nanoartikel in den Produkten, um Stoffe besser löslich zu machen, muss dies auch auf den Produkten durch „Nano“ gekennzeichnet werden.
Deutsche kaufen auch immer mehr im Internet ein, daher müssen durch einen Klick auch alle Pflichtangaben wie Zutaten, Allergieauslöser und Füllmenge vor dem Kauf einsehbar sein. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist davon ausgenommen.
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