Wir Deutschen sind bekanntlich das Volk, das das meiste Bier pro Kopf trinkt. Einige Völker in Asien glauben sogar, in Deutschland kommt das Bier aus dem Wasserhahn. Doch ab und an kommt es auch einmal vor, dass ein Bier schlecht wird. Doch wer schlechtes Bier trinkt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wie jetzt das Landgericht in Oldenburg entschied.
Nach dem Genuss von verschimmelten Bier muss der Betroffene als nun auf Schmerzensgeld verzichten. Das Landgericht Oldenburg lehnte auch einen Antrag in zweiter Instanz ab, wie das Gericht am Dienstag dieser Woche erklärte. Der Kläger wollte im Wege der Prozesskostenhilfe die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2000 Euro von dem Bierhersteller erreichen.
Übelkeit und Erbrechen
In dem vorliegenden Fall hat es sich aber um eine Bagatellbeeinträchtigung gehandelt, für die nach Abwägung kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe, erklärte ein Sprecher des Oldenburger Gerichtes in einer aktuellen Stellungnahme. Das Amtsgericht hatte den ersten Antrag bereits im September dieses Jahres abgelehnt, daraufhin legte der Kläger Beschwerde ein.
Der Kläger hatte angegeben im Februar dieses Jahres in einem Restaurant in Jever ein Bier getrunken zu haben. Nachdem er die Hälfte des Bieres getrunken hatte, bemerkte er einen seltsamen Geschmack und stellte fest, dass die Bierflasche voller Schimmel war. Im Laufe des Abends plagte den Mann Übelkeit und Erbrechen.
Urteil ist endgültig
Die Brauerei hatte sich daraufhin bei dem Mann entschuldigt und ihm eine Brauereibesichtigung und ein Handtuch angeboten, so der Sprecher des Gerichtes weiter. Dies lehnte der Geschädigte allerdings ab. Zudem hat das Gericht in seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass es sich nur um eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beeinträchtigte Krankheit gehandelt habe.
Diese wäre auch nicht durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes auszugleichen gewesen, fuhr der Gerichtssprecher fort. Auch die Reaktion seitens der Brauerei rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Brauerei hatte sich ihrerseits entschuldigt und eine Wiedergutmachung angeboten. Gegen die Entscheidung des Gerichtes kann kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden.
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