Aufmerksam und wachsam: das erwartet ein Bürger von der Polizei. Ein Aufmerksamkeitsdefizit in Form einer ADHS-Erkrankung galt daher als Ausschlussgrund von der polizeilichen Laufbahn. Dies ändert sich nun nach dem neuesten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
ADHS = Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung
Das Urteil ist gefallen: eine ADHS-Erkrankung ist kein zwingendes Hindernis für den Polizeidienst.
Zur Entscheidung kam es, nachdem die Bewerbung eines jungen Mannes für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei in Berlin mit der Begründung abgelehnt wurde, er leide an ADHS. Die berufliche Tätigkeit des Polizisten erfordere eine Konzentrationsfähigkeit, ein Reaktionsvermögen und Merkfähigkeiten, die einem Hyperaktiven nicht möglich seien. So die Begründung für die Ablehnung.
Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
Tatsächlich war der Kläger bis zu seinem 19. Lebensjahr medikamentös wegen des Aufmerksamkeitsdefizit behandelt worden. Allerdings hätten sich seitdem keine Symptome mehr gezeigt. Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zu dem konkreten Fall ein. Daraufhin wurde festgestellt: es liegt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor.
Diagnosen entwickeln sich weiter
Der Kläger habe an einer ADHS-Erkrankung im Kindes- und Jugendalter gelitten. Allerdings weise er keine Symptome einer solchen Erkrankung im Erwachsenenalter auf. Alle neuropsychologische Tests haben ergeben, dass der Kläger in allen Bereichen normale oder überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt hat. Obwohl er als Jugendlicher an einem Aufmerksamkeitsdefizit litt, zeigen sich keine Symptome der Erkrankung mehr im Erwachsenenalter.
Das Urteil bestätigt die Erkenntnis, dass sich Diagnosen ständig entwickeln. Eine einmalige Diagnose einer ADHS-Erkrankung sperrt einen Zugang zum polizeilichen Beruf nicht automatisch. Solange die strengen Anforderungen die für Polizisten gelten erfüllt sind, ist der Einstieg in die polizeiliche Laufbahn möglich.
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