Nun gibt es keine entkommen mehr. Die elektronische Gesundheitskarte wird ab dem kommenden Jahr Pflicht, dass entschied ein Berliner Gericht in einem Eilverfahren. Damit besteht kein Anspruch auf einen alternativen Versicherungsnachweis.
Wie wir in den vergangenen tagen schon öfter berichteten, ist die elektronische Gesundheitskarte ab dem kommenden Jahr verpflichtend. Einem jetzt veröffentlichten Gerichtsurteil des Sozialgerichtes der Stadt Berlin zufolge besteht auch kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines alternativen Versicherungsnachweise, da keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen, wie das Gericht argumentierte.
Somit wir die umstrittene elektronische Gesundheitskarte für alle Versicherten ab dem kommenden Jahr Pflicht. Schon seit geraumer Zeit wehren sich etwa fünf Prozent der gesetzlich Versicherten die neue Karte, wegen datenschutzrechtlichen Bedenken. Nun lehnte zum ersten Mal das Berliner Sozialgericht in einem Eilverfahren einen Abtrag wegen diesen Gründen ab.
Antrag auf anderweitigen Versicherungsschutz
Im konkreten Fall besaß der Kläger keine gültige Krankenversicherungskarte mehr, weil seine herkömmliche Karte bereits am 30.09.2013 abgelaufen war. Trotz diverser Aufforderungen seitens seiner gesetzlichen Krankenkasse weigerte er sich zur Anfertigung der elektronischen Gesundheitskarte ein Foto und seine persönlichen Daten zu übermitteln.
Als Begründung gab der Berliner Kläger an, die biometrisch angelegten Krankenkarten auf keinen Fall nutzen zu wollen. Zudem verwies der Mann auf die dagegen erhobene Kritik aus der Öffentlichkeit. Somit rief der Mann in einem Eilverfahren das Sozialgericht in Berlin an. Er beantragte bei dem Berliner Gericht, die gesetzliche Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine anderweitige Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen.
Alle Beteiligten müssen mitmachen
Diese wolle er dann anstatt der elektronischen Gesundheitskarte bei seinen Ärzten vorlegen. Doch das Berliner Gericht wies seine Klage wieder ab. Demnach ist der gesetzlich Versicherte verpflichtet, ab dem 01. Januar 2014 seine elektronische Gesundheitskarte als Beweis seines Versicherungsschutzes zu nutzen.
Die Richter erklärten zudem, das System könne nur funktionieren, wenn alle Beteiligten mitmachen. Somit ist auch der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Daher überwiege auch das Allgemeininteresse an der Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der persönlichen Daten gegenüber dem Individualinteresse des Klägers.
Vorerst nur persönliche Daten gespeichert
Aus diesem Grund muss der Berliner Kläger auch die damit verbundenen Eingriffe in seine informelle Selbstbestimmung hinnehmen. Außerdem betreffen die persönlichen Daten des Versicherten auch nicht hochpersönliche oder sensible Verhältnisse des Versicherten. Ferner sollen vorerst nur die persönlichen Daten des Versicherten auf der Karte gespeichert werden.
Der Speicherung von medizinischen Daten des Versicherten sind bis heute noch nicht vorgesehen. Außerdem können diese nur mit Zustimmung des Versicherten auf dessen elektronischer Gesundheitskarte gespeichert werden.
melaw
19.11.2013 10:24„Die Richter erklärten zudem, das System könne nur funktionieren, wenn alle Beteiligten mitmachen. Somit ist auch der Kläger zur Mitwirkung verpflichtet, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.“
Solange das System funktioniert, ist schließlich alles gut…
Richard
19.11.2013 17:34Ja klar, es gibt ja auch gar keinen (organisierten) Missbrauch von Versichertenkarten OHNE Passbild…
Ich würde mir eher Gedanken um die tatsächliche Motivation der Verweigerer machen! Die verzichten aus Datenschutzgründen sicher auch auf das Führen von KFZ oder auf Urlaubsreisen.